Satzung des Kirchbaufördervereins der
Evangelischen Kirchengemeinde Neufinkenkrug
(Stand: 29.05.2007)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Kirchbauförderverein der Evangelischen
Kirchengemeinde Neufinkenkrug".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Falkensee.
4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln, die für
die Sanierung und Erhaltung der kirchlichen Gebäude der Kirchengemeinde
Neufinkenkrug benötigt werden. Darüber hinaus fördert und unterstützt
der Verein die Arbeit der Kirchengemeinde. Die beschafften Geld- und Sachmittel
werden der Kirchengemeinde zweckgebunden zur Verfügung gestellt oder vom
Verein selber für die Sanierung und Erhaltung der kirchlichen Gebäude
bzw. zur Unterstützung der Gemeindearbeit verwendet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Evangelische Kirchengemeinde
Neufinkenkrug mit der Auflage, dies entsprechend den in Ziff. 2 genannten Zwecken
zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt
ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig zum Jahresende.
4. Der Ausschluss kann auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes,
insbesondere bei Verzug eines Jahresmitgliedsbeitrages trotz Mahnung erfolgen.
Der Ausschließungs-Beschluss ist mit einer Begründung schriftlich
dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen
die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses
schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand kann Mitgliedern auf bestimmte Zeit gestatten, mit dem Hinweis
„Förderer des Kirchbaufördervereines Neufinkenkrug“ oder in anderer,
vom Vorstand festzulegender Weise mit ihrer Förderung des Vereinszweckes
zu werben.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der bis zum 30.01.
des jeweiligen Jahres zu entrichten ist. Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe
Organe des Vereines sind
· der Vorstand
· und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
· dem Vorsitzenden,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· dem Schatzmeister,
· dem Schriftführer,
· einem Beisitzer.
Der Beisitzer wird vom Gemeindekirchrat entsandt. Nimmt dieser dieses Recht
nicht wahr, kann der Vorstand beschließen, dem jeweiligen Pfarrer der
Gemeinde Neufinkenkrug den freien Posten als Beisitzer anzubieten. Der Besitzer
sollte Mitglied in diesem Kirchbauförderverein sein.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig,
die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nicht
anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sollen in einem
Sitzungsprotokoll festgehalten werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
4. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder an der Sitzung
teilnehmen.
5. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren
fassen, soweit sich alle Vorstandsmitglieder daran beteiligen.
6. Der Verein wird i.S. von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide
besitzen Einzelvertretungsbefugnis, der stellvertretende Vorsitzende darf im
Innenverhältnis davon nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch
machen. Beide sind von den Bindungen des § 181 BGB befreit.
7. Die vier Mitglieder des Vorstandes - außer dem Beisitzer - werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. bei
juristischen Personen deren gesetzliche Vertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 28 Kalendertagen durch Briefe, Fax oder e-mail einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, der Versammlungsleiter bestimmt einen
Protokollführer, in der Regel den Schriftführer. Über die Verhandlungen
und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
· die Wahl,
· Abberufung und Ergänzung des Vorstandes und von Kassenprüfern,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
· den Bericht des Kassenprüfers;
· die Entlastung des Vorstandes;
· über Änderungen und Ergänzungen der Satzung;
· den Widerspruch gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes;
· den Mindestmitgliedsbeitrag;
· Anträge des Vorstandes oder aus den Reihen der Mitgliedschaft;
· die Auflösung des Vereines.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden
Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält
oder ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist.
6. Die Auflösung des Vereines kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung
bedarf es einer Mehrheit aller Mitglieder.
7. Für Wahlen von Vorstandsmitgliedern ist die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Kann ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht diese Mehrheit
erreichen, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen.
Errichtet am 22.10.2002
Zuletzt geändert am 29.05.2007